Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 310a
§ 310a – Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.
Kurz erklärt
- Renten, die vor dem 3. August 2001 begonnen haben und auf bestimmten Beschäftigungszeiten basieren, können neu berechnet werden.
- Dies gilt für Beschäftigungen bei der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post sowie für höhere Arbeitsverdienste.
- Der Antrag auf Neufeststellung muss gestellt werden.
- Bei der Neufeststellung sind spezielle Vorschriften aus dem Jahr 1998 anzuwenden.
- Die Neufeststellung gilt frühestens ab dem 1. Dezember 1998.